Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 84 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 84 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

 

§ 84 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben. In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden. Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und liegen für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 und Abs. 2 vor, sind sie für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen. Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.

(2) Befristete Hochschulleistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war, in Höhe der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, anzusetzen. Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. Soweit der Gesamtbetrag, der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist der höhere Betrag anzusetzen.

(5) Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sowie Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 3, soweit diese gleichzeitig mit Hochschulleistungsbezügen nach den Absätzen 1 und 2 bezogen wurden, sind insgesamt bis höchstens 40 v. H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. Diese Grenze kann durch Erklärung der Hochschule wie folgt überschritten werden:

1. für 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. des Grundgehalts,

2. für 4 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. des Grundgehalts und

3. für 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 80 v. H. des Grundgehalts.

Die Erklärung muss spätestens abgegeben werden, wenn mit der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs die Höchstgrenzen der Sätze 1 und 2 erstmalig überschritten werden; hat die Professorin oder der Professor mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Abgabe der Erklärung nach Satz 2 innerhalb der Hochschule durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben oder aus dem aufgrund § 83 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt. Tritt die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gilt hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Absatz 3 entsprechend.

(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

(8) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 LBesG erfüllen und deren ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 7 niedriger sind als der in § 37 Abs. 1 Satz 3 LBesG genannte Mindestbetrag, werden Leistungsbezüge in der dort genannten Höhe berücksichtigt.

(9) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet.


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Red 20240813 

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