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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 41 Allgemeines
Abschnitt 3
Unfallfürsorge
§ 41 Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihr, ihm, ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 42 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Heilverfahren (§ 43),
2. Unfallausgleich (§ 44),
3. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 45 bis 47),
4. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 49 bis 52),
5. einmalige Unfallentschädigung (§ 53),
6. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 54),
7. Leistungen bei Einsatzunfall (§§ 55 und 56).
Im Falle von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (§ 43), Unfallausgleich (§ 44) und Unterhaltsbeitrag (§ 48).
(3) Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle haben sich die Beteiligten von einer von diesen benannten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.
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Red 20240813