Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 27 Allgemeines

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 27 Allgemeines

 

Abschnitt 2
Hinterbliebenenversorgung

§ 27 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat (§ 28),

2. Sterbegeld (§ 29),

3. Witwen- oder Witwergeld (§ 31),

4. Witwen- oder Witwerabfindung (§ 33),

5. Waisengeld (§ 35),

6. Unterhaltsbeiträge (§§ 34, 35 Abs. 2 Satz 2 und § 38).


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Red 20240813 

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