Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 32 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 32 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

 

§ 32 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 67 mindestens 60 v. H. des Ruhegehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 2; § 24 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 24 Abs. 5 sowie die §§ 25 und 69 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 24 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 37 auszugehen.


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Red 20240813 

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