Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 39 Beginn der Zahlungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 39 Beginn der Zahlungen

 

§ 39 Beginn der Zahlungen

Zahlungen aufgrund von Ansprüchen nach diesem Abschnitt (Hinterbliebenenversorgung) beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 vom Beginn des Geburtsmonats an.


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Red 20240813 

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