Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

 

§ 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfallhinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:

1. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. H. des Unfallruhegehalts (§§ 45 und 46).

2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 35) 30 v. H. des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 2 (§§ 27 bis 40) zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.


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Red 20240813 

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