Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

§ 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 49 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v. H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v. H. des nach § 45 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024