Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 51 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 51 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

§ 51 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 47 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfallhinterbliebenenversorgung nach § 49 zusteht.

(4) § 33 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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