Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 64 Familienzuschlag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 64 Familienzuschlag

 

Abschnitt 5
Familienbezogene Leistungen

§ 64 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes vom Personenstand abhängigen Zuschlag und dem in Betracht kommenden Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die für den kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei dem kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.


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Red 20240813 

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