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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 77 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 77 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684 EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. EU Nr. L 262 S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 80 v. H. des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.
(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Höchstgrenze übersteigen; dabei verbleiben mindestens 20 v. H. der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz. Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 64 Abs. 1. Höchstgrenze für Witwen, Witwer und Waisen ist das Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 64 Abs. 1. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zählt zu den Versorgungsbezügen.
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Red 20240813