Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: 

 

  Geburtsdatum bis 

 Lebensalter 

    Jahr

 

 Monat 

  31. Dezember 1952        65    0
  31. Januar 1953      65    1
  28. Februar 1953      65    2
  31. Dezember 1953      65    3

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

Geburtsdatum bis  

 Lebensalter 

      Jahr

 

 Monat 

 31. Dezember 1955        63    0
 31. Dezember 1956        63    2
 31. Dezember 1957       63    4
 31. Dezember 1958        63    6
 31. Dezember 1959        63    8
 31. Dezember 1960       63   10 
 31. Dezember 1961       64    3
 31. Dezember 1962       64    6
 31. Dezember 1963       64    9

 

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: 

 Zeitpunkt der Versetzung

 in den Ruhestand vor dem 

 Lebensalter 

      Jahr

 

 Monat 

  1. Januar 2016       63    0
  1. Januar 2017       63    2
  1. Januar 2018       63    4
  1. Januar 2019        63    6
  1. Januar 2020       63    9
  1. Januar 2021       64    0 
  1. Januar 2022       64    3
  1. Januar 2023       64    6
  1. Januar 2024       64    9

 

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.

(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.


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Red 20240813 

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