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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis |
Lebensalter Jahr |
Monat |
31. Dezember 1952 | 65 | 0 |
31. Januar 1953 | 65 | 1 |
28. Februar 1953 | 65 | 2 |
31. Dezember 1953 | 65 | 3 |
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis |
Lebensalter Jahr |
Monat |
31. Dezember 1955 | 63 | 0 |
31. Dezember 1956 | 63 | 2 |
31. Dezember 1957 | 63 | 4 |
31. Dezember 1958 | 63 | 6 |
31. Dezember 1959 | 63 | 8 |
31. Dezember 1960 | 63 | 10 |
31. Dezember 1961 | 64 | 3 |
31. Dezember 1962 | 64 | 6 |
31. Dezember 1963 | 64 | 9 |
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem |
Lebensalter Jahr |
Monat |
1. Januar 2016 | 63 | 0 |
1. Januar 2017 | 63 | 2 |
1. Januar 2018 | 63 | 4 |
1. Januar 2019 | 63 | 6 |
1. Januar 2020 | 63 | 9 |
1. Januar 2021 | 64 | 0 |
1. Januar 2022 | 64 | 3 |
1. Januar 2023 | 64 | 6 |
1. Januar 2024 | 64 | 9 |
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.
(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.
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Red 20240813