Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

 

§ 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei dem Wiederaufbau der von Hochwasser und Starkregenfällen im Juli 2021 betroffene Gebiete im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2021 bis 2024 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.


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Red 20240813 

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