Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 98 Gleichstehende Tatbestände

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 98 Gleichstehende Tatbestände

 

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 98 Gleichstehende Tatbestände

Für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 6 und des Teils 3 gelten

1. Unterhaltsbeiträge nach § 26 als Ruhegehalt,

2. Unterhaltsbeiträge nach § 47 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,

3. Unterhaltsbeiträge nach § 38 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,

4. Unterhaltsbeiträge nach den §§ 51 und 40 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

5. Unterhaltsbeiträge nach den §§ 34 und 50 als Witwen- oder Witwergeld,

6. Unterhaltsbeiträge nach § 93 Abs. 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung von § 81,

7. Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 und § 48 als Waisengeld,

8. Unterhaltsbeiträge nach § 86 als Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,

9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz als Ruhegehalt,

10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 5 und 6 LBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerinnen und Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.


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Red 20240813 

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