Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

 

 

§ 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die personalaktenführende Stelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgungsberechtigten haben der Pensionsbehörde unverzüglich

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, und auf Verlangen der Pensionsbehörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. den Familienstand anzugeben, der für die Berechnung der Versorgungsausgaben im Zusammenhang mit der mittelfristigen Finanzplanung erforderlich ist; das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt,

3. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Versorgung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Versorgung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen,

4. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die Versorgungsleistungen zu erstatten haben. Die Pensionsbehörde kann Erkenntnisse und Beweismittel an Sachverständige weitergeben, soweit dies zur Entscheidung über die Versorgung notwendig ist.

(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf deren Verlangen Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle oder der Pensionsbehörde haben sich die Versorgungsberechtigten von einer von ihnen bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsbezügen (§ 4) erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle oder die Pensionsbehörde darf Erkenntnisse und Beweismittel, die für die Begutachtung erforderlich sind, an die mit der Begutachtung beauftragte Person übermitteln.

(5) Kommen Versorgungsberechtigte den in den Absätzen 2 bis 4 oder in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes genannten Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde.


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Red 20240813 

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