Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 43 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 43 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

 

 

§ 43 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt

1.ür jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2.für jede Witwe, jeden Witwer, jede hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin und jeden hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Ansprüche der Waisen auf Waisengeld und Unterhaltsbeitrag bestehen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange die Waise

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder

2.ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen vergleichbaren Dienst leistet oder

3.wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 angerechnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Waise, die

1. den gesetzlichen Grundwehrdienst, den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Zivildienst geleistet hat oder

2. den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet hat oder

3. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

4. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat geleistet, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst gleich, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist.

(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin, ihr früherer Ehegatte, ihre eingetragene Lebenspartnerin, ihr eingetragener Lebenspartner, ihre frühere eingetragene Lebenspartnerin oder ihr früherer eingetragener Lebenspartner ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.


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Red 20240813 

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