Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

§ 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 46 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 46 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter betroffen ist.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird

1. der Witwe, dem Witwer, der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Kindern,

2. den Eltern sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,

ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohnungseigentums freizustellen.

(3) § 45 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 und 2 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gilt § 46 Absatz 4 entsprechend.


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Red 20240813 

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