Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 32 Bezüge für den Sterbemonat

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 32 Bezüge für den Sterbemonat

 

 

§ 32 Bezüge für den Sterbemonat

Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat stehen in voller Höhe zu.


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Red 20240813 

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