Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

 

 

§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach beamten- oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens im Umfang des § 22 Absatz 1 Satz 1.

(2) Zeiten im Sinne der §§ 16 bis 18 und 20 sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.

(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.

(4) Die Gesamtversorgung aus den im Rahmen der Ermessensausübung nach den §§ 18, 19 und 21 zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen soll die Höchstgrenze nach § 76 Absatz 2 nicht übersteigen.


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Red 20240813 

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