Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 87 Regelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 87 Regelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

 

§ 87 Regelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Für Professorinnen und Professoren, die nach § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.


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Red 20240813 

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