Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 40 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 40 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

 

 

§ 40 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Absatz 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als die verbleibenden Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.

(3) Unterhaltsbeiträge nach § 38 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.


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Red 20240813 

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