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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 72 Pflegezuschlag
§ 72 Pflegezuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt ab 1. Juli 2024 in Höhe von 2,58 Euro für jeden Monat der Pflege gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) § 71 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungszuschläge einzubeziehen sind; § 71 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
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Red 20240813