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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 42 Beginn der Zahlungen
§ 42 Beginn der Zahlungen
Ansprüche nach diesem Unterabschnitt entstehen mit Beginn des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 41 vom Beginn des Geburtsmonats an.
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Red 20240813