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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 64 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 64 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 45), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 52). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 50) und ein nach billigem Ermessen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
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Red 20240813