Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 33 Sterbegeld

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 33 Sterbegeld

 

 

§ 33 Sterbegeld

(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat, wird Sterbegeld an die überlebende Ehegattin, an den überlebenden Ehegatten, an die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner und an die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten gezahlt. Satz 1 gilt nicht für die Hinterbliebenen von Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten.

(2) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandsbesoldung und der Vergütungen und ist in einer Summe zu zahlen; § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.

(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihre Ernährerin oder ihr Ernährer gewesen ist,
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2.
(4) Stirbt eine Bezieherin oder ein Bezieher von Witwen- oder Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwen- oder Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwen- oder Witwergeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, ist das Sterbegeld an die Person, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung überwiegend getragen hat, hilfsweise an einen anderen Berechtigten zu zahlen.


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Red 20240813 

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