Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 89 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 89 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 89 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse können diese durch Rechtsverordnung auf andere Stellen auch außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen. Bei Übertragung auf eine Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches ist das Einvernehmen der für diese Stelle zuständigen obersten Dienstbehörde erforderlich. Soweit die oberste Dienstbehörde von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, kann die Landesregierung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


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Red 20240813 

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