Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 25 Höhe des Ruhegehalts

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 25 Höhe des Ruhegehalts

 

 

§ 25 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt wird durch Anwendung eines Prozentsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (§ 13) ermittelt. Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 45 Absatz 1 oder § 123 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes) erreicht, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,

2.vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,

4. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes erreicht, nach § 110 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes (besondere Antragsaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes) in den Ruhestand versetzt wird.

Der Versorgungsabschlag darf im Fall des Satzes 1 Nummer 3 oder wenn die Beamtin oder der Beamte schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 10 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach der Regelaltersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Regelaltersgrenze erreicht hätte.

(3) Ein Versorgungsabschlag entfällt

1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht hat,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht hat.

Dienstzeiten im Sinne des Satzes 1 sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 14, 16, 17 und nach § 26 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 72 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 (amtsabhängige Mindestversorgung). An dessen Stelle treten, wenn dies günstiger ist, 65,8 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 14, 16, 17 und 21 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat; § 23 ist anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 76 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Familienzuschlag nach § 69 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Witwer, für hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und für Waisen.

(6) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten zu diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.


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Red 20240813 

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