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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 90 Als Landesrecht weitergeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 90 Als Landesrecht weitergeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657) geändert worden ist, für Bundesbeamte anwendbaren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Vorschriften weiter. Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung findet keine Anwendung.
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Red 20240813