Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

§ 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 71 und 72, wenn

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2. sie in den Ruhestand

a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind oder

c) vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und

5. keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezogen werden; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 606,67 Euro nicht überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 606,67 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


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Red 20240813 

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