Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 60 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 60 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

§ 60 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, richtet sich die Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 38) 30 Prozent des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkelinnen und Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde. In den Fällen des § 37 wird keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewährt.

(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (§§ 30 bis 43) zu. Die Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.


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Red 20240813 

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