Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

 

§ 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte von dem Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,

2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

3. einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde und wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient; Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zugelassen werden,

4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Besoldung.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,

a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder

b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

Das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern diese Zeit nicht zu einem eigenständigen dauerhaften Versorgungsanspruch geführt hat,

3. die Zeit als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern diese Zeit nicht zu einem eigenständigen dauerhaften Versorgungsanspruch geführt hat,

4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,

5. die in einem Rechtsverhältnis als dienstordnungsmäßig Angestellte oder dienstordnungsmäßig Angestellter zurückgelegte Dienstzeit.


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Red 20240813 

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