Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 16 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 16 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

 

§ 16 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,

2. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat,

3.den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet hat,

4. nichtberufsmäßigen Wehrdienst als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in ihrem oder seinem Heimatland geleistet hat, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland der Beamtin oder des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft war,
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Nummern 1 bis 3 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) Dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich

1. der Zivildienst (§ 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes),

2. der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

3. der Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufstellung von Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11 S. 129) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
der Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990.

(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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