Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 19 Ausbildungszeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 19 Ausbildungszeiten

 

 

§ 19 Ausbildungszeiten

(1) Die Zeit

1. der vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

soll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit soll bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen berücksichtigt werden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.

(3) Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde.

(4) Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern (§ 16 des Landesbeamtengesetzes) können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des ausgeübten Amtes bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden.


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Red 20240813 

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