Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

 

 

§ 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

Einer Beamtin auf Lebenszeit, einem Beamten auf Lebenszeit, einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten auf Probe, die oder der wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Zeit, die sie oder er ein Amt innehatte, längstens für fünf Jahre bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.


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Red 20240813 

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