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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 30 Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber
Unterabschnitt 2
Hinterbliebenenversorgung
§ 30 Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber
Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt haben,
2. verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
3. verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war.
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Red 20240813