Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 34 Witwen- und Witwergeld

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 34 Witwen- und Witwergeld

 

 

§ 34 Witwen- und Witwergeld

(1) Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner einer Versorgungsurheberin oder eines Versorgungsurhebers (§ 30) erhalten Witwen- oder Witwergeld.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn

1. die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war, der Witwe, dem Witwer, der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen oder

2. die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht hatte.

(3) Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.


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Red 20240813 

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