Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 36 Witwen- und Witwerabfindung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 36 Witwen- und Witwerabfindung

 

 

§ 36 Witwen- und Witwerabfindung

(1) Witwen, Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten in den Fällen einer Wiederverheiratung oder einer Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Witwen- und Witwerabfindung.

(2) Die Witwen- und Witwerabfindung beträgt das 24fache des für den Monat der Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 40 und die Anwendung der §§ 74 und 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.


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Red 20240813 

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