Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 37 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 37 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

 

 

§ 37 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

In den Fällen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.


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Red 20240813 

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