Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 52 Heilverfahren

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 52 Heilverfahren

 

§ 52 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.

(2) Das Heilverfahren umfasst

1.die ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen und heilpraktischen Maßnahmen,

2. die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. die Krankenhausleistungen,

4. die Rehabilitationsmaßnahmen,

5. die Pflege (§ 53),

6. die Haushaltshilfe und

7. die Fahrten.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.

(6) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.


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Red 20240813 

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