Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 54 Unfallausgleich

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 54 Unfallausgleich

 

§ 54 Unfallausgleich

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt ab 1. Juli 2024 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um

30 Prozent   189,06 Euro,

40 Prozent   257,61 Euro,

50 Prozent   382,55 Euro,

60 Prozent   476,53 Euro,

70 Prozent   654,54 Euro,

80 Prozent   780,58 Euro,

90 Prozent   939,79 Euro,

100 Prozent   1 043,72 Euro.

Die vorstehenden Prozentsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um 5 Prozent geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem früheren Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. § 9 gilt entsprechend.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.


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Red 20240813 

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