Die Beamtenversorgung: Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) § 55 Unfallruhegehalt

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 55 Unfallruhegehalt

 

§ 55 Unfallruhegehalt

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 22 Absatz 1 hinzugerechnet. § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Der nach § 25 Absatz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.


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Red 20240813 

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