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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 61 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene und für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 61 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene und für Verwandte der aufsteigenden Linie
(1) Ist in den Fällen des § 57 die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 ergibt. Abweichend hiervon wird ein Unterhaltsbeitrag gewährt, solange die Witwe oder der Witwer ein Kind der oder des Verstorbenen erzieht.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 57 Absatz 2 Nummer 1.
(3) Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder durch den Verstorbenen (§ 60 Absatz 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit und längstens für die Dauer von zwei Jahren ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des nach § 55 Absatz 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
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Red 20240813