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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG) § 75 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 75 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 74 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen
1. Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Waisen aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Ruhestandsbeamten Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2,
2. für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2,
3. für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 56 Absatz 1 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 25 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 25 Absatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.
(5) § 74 Absatz 4 gilt entsprechend.
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Red 20240813