Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 9 Anzeigepflicht

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 9 Anzeigepflicht

 

§ 9 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle (Pensionsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Versorgungsberechtigte haben der Pensionsbehörde unverzüglich

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, sowie auf Verlangen der Pensionsbehörde für die Versorgung erhebliche Auskünfte zu erteilen und der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Versorgung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Versorgung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Für die Versorgung erheblich im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. der Bezug und jede Änderung von Einkünften, welche für die Anwendung des § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 5, der §§ 41, 42 und 51 Satz 2, des § 61 Abs. 2 sowie der §§ 70 bis 74 maßgeblich sind,

3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 41 Abs. 5 und § 42 Abs. 4,

4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie im Rahmen der §§ 65 bis 69,

5. bei Witwen, Witwern oder hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern die Verheiratung aufgrund des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie im Fall der Auflösung der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgrund des § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs.

Auf Verlangen der Pensionsbehörde ist der Versorgungsberechtigte zudem verpflichtet, eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(3) Solange ein Versorgungsberechtigter seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ganz oder teilweise zurückbehalten werden. Kommt ein Versorgungsberechtigter seinen Anzeigeverpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, 3 und 5 auch nach Auskunftsverlangen durch die Pensionsbehörde schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung frühestens ab dem siebten Monat nach Zustellung des Auskunftsverlangens ganz oder teilweise entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(4) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die Versorgungsleistungen zu erstatten haben. Die Pensionsbehörde kann Erkenntnisse und Beweismittel an Sachverständige weitergeben, soweit dies zur Entscheidung über die Versorgung notwendig ist.


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Red 20240813 

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