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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung
§ 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung
(1) Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung W sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 66a Abs. 1 bis 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen.
(2) Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 78 mit Ausnahme des Absatzes 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung, sofern das Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit festgesetzt wird. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 die Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 5 an die Stelle der Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 4 und 6 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung treten.
(3) Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen.
(4) Auf rechtmäßige und bestandskräftige Erklärungen über die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen gegenüber Inhabern einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des § 78 Abs. 4 und 5 in der bis zum Ablauf des 30. November 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, findet der § 78 Abs. 4 und 5 in der bis zum Ablauf des 30. November 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. Dies gilt sowohl für die Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge als auch für die Zuordnung zu den nach § 78 Abs. 5 Satz 6 begrenzten Vom-Hundert-Sätzen der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3.
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Red 20240813