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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 17 Sonstige Zeiten
§ 17 Sonstige Zeiten
(1) Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. als Rechtsanwalt oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes),
3. im nicht öffentlichen Schuldienst,
4. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen oder parlamentarischen Gruppen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
5. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden,
6. hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden,
7. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst oder
8. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
tätig gewesen ist, kann jeweils bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Satz 1 gilt auch, wenn der Beamte auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. § 13 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Besteht für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 72 unterliegt, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 72 Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird.
(3) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger des Beamten an dessen Versorgung beteiligt.
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Red 20240813