Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 51 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 51 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

 

§ 51 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes (§ 49) zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 72 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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