Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkomme

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

Sechster Abschnitt
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen

§ 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 136,40 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1,

2. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 25 Abs. 2 oder 3 ThürBG erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert von 136,40 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch.

(3) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.

(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 34 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich anerkannter Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1. steuerfreie Aufwandsentschädigungen,

2. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen oder Zweckverbänden,

3. Jubiläumszuwendungen,

4. ein Unfallausgleich (§ 31),

5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,

6. die nach § 3 Nr. 11b EStG zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise steuerfrei gewährten Leistungen,

6a. die nach § 3 Nr. 11c EStG zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuerfrei gewährten Leistungen,

7. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 52 Nr. 3 ThürBG entsprechen,

8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht, wenn der Versorgungsberechtigte aufgrund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -SGB IV-). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Einmalige Zahlungen sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 25 Abs. 2 oder 3 ThürBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(8) Die Absätze 3 und 7 finden auf Beamte im einstweiligen Ruhestand, die aufgrund der §§ 27 und 98 Abs. 2 ThürBG in den Ruhestand versetzt wurden, keine Anwendung.


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Red 20240813 

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