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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92k Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 92k Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
(1) § 13a findet auf am 1. November 2021 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 13a Abs. 1 vor dem 1. November 2021
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,
2. bereits beendet war und der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
3. bereits beendet war und der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags nach § 13a Abs. 2 hat mit den Maßgaben, dass
a) abweichend von § 13a Abs. 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Oktober 2021 zu verzinsen ist und
b) der Antrag nach § 13a Abs. 4 Satz 1 bis zum 31. Mai 2023 gestellt werden kann.
Die Zeit einer vor dem 1. November 2021 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 13a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 13a Abs. 2 bereits vor dem 1. November 2021 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Verringert sich durch die Anwendung des § 51 in der ab dem 1. November 2021 geltenden Fassung die Höhe des Unterhaltsbeitrags, wird in Höhe der Differenz zu dem am 31. Oktober 2021 zustehenden Unterhaltsbeitrag eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich nach Ablauf eines Jahres jeweils um 20 vom Hundert des Ausgangsbetrages. Bezieht der Unterhaltsbeitragsempfänger nach der erstmaligen Festsetzung der Ausgleichszulage neue Einkünfte, die den jeweils zustehenden Betrag der Ausgleichszulage übersteigen, entfällt die Ausgleichszulage. Dies gilt auch, wenn sich die bisherigen Einkünfte um einen Betrag erhöhen, der den jeweils zustehenden Betrag der Ausgleichszulage übersteigt. Die Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der Ausgleichsbetrag fünf Euro nicht übersteigt.
(3) Für am 31. Oktober 2021 vorhandene Versorgungsempfänger sind § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 72 Abs. 1 Satz 8 und 9 jeweils in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für am 31. Oktober 2021 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 88 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 65 Abs. 7 in der ab dem 1. November 2021 geltenden Fassung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. November 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. November 2021 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Ab dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund des Antrags der Kindererziehungszuschlag nach § 65 Abs. 7 gewährt wird, ist § 88 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden und der Ruhegehaltssatz entsprechend neu festzusetzen. Wird kein Antrag gestellt, findet § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 7 Satz 3 jeweils in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die am 31. Oktober 2021 vorhandenen Versorgungsempfänger weiter Anwendung.
(5) Für am 31. Oktober 2021 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen aufgrund der Änderung des § 65 Abs. 7 mit Wirkung vom 1. November 2021 die Versorgungsbezüge neu festzusetzen sind, findet bei der Neufestsetzung § 92g Abs. 2 keine Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
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Red 20240813