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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 13a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
§ 13a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach fristgemäßer Antragstellung nach Absatz 4 an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfallenden Anteils unberücksichtigt. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Dienst dieses Dienstherrn vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent. § 21 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags nach Absatz 2 innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nr. 4 BeamtStG gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.
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Red 20240813