Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 21 Höhe des Ruhegehalts

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 21 Höhe des Ruhegehalts

 

§ 21 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag von 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.

Satz 1 Nr. 1 findet bei Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, nur dann Anwendung, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats erfolgt, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben; für die Bemessung des Versorgungsabschlags tritt an die Stelle der gesetzlichen Altersgrenze der Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Versorgungsabschlag darf im Fall des Satzes 1 Nr. 2 oder wenn der Beamte schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist, 10,8 vom Hundert, ansonsten 18 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.

(3) Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn der Beamte

1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13, 15 und 16, Zeiten im Sinne des § 13a, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Pflegezeiten nach § 68 sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr, oder

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13, 15 und 16, Zeiten im Sinne des § 13a, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Pflegezeiten nach § 68 sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr

zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 1 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden

1. Zeiten, die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, nur einfach und

2. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung unabhängig von ihrem Teilzeitumfang mit ihrer Dauer

berücksichtigt.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 59,15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 31 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 60 außer Betracht.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 72 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Familienzuschlag nach § 64 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Witwen, Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.


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Red 20240813 

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